Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1. Allgemeines

(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn wir nicht nochmals ausdrücklich auf diese hinweisen.
(2) Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit auch für die Zukunft widersprochen.
(3) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen werden also nur wirksam, wenn wir diese Abweichungen zumindest in Textform bestätigen.

§ 2. Angebote und Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind bis zum Vertragsschluss freibleibend und unverbindlich.
(2) Bestellungen bedürfen zur Rechtwirksamkeit unserer Bestätigung in Textform; dies gilt auch für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden.
(3) Ziegeleierzeugnisse sind homogene Massengüter, die in einem natürlichen Brennprozess hergestellt werden. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten Muster und Proben jeder Art und Größe daher als Durchschnittsmuster; Farbabweichungen sind möglich und somit kein Grund zur Beanstandung.
(4) Angegebene Maße, Gewichte und chemische oder physikalische Daten sind Annäherungs- bzw. Durchschnittswerte. Ebenso sind Abbildungen und Beschreibungen nur annähernd maßgeblich. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Anderes gilt nur, so weit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt und dies ausdrücklich vereinbart wurde. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Rohstoffen durch gleichwertige Stoffe sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(5) Sofern besondere Leistungsdaten gewünscht werden, sind diese in Textform zu vereinbaren.

§ 3. Preise und Kostensteigerung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
(2) Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, Verpackung, Transportkosten, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(3) Treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung, die erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, Kostensteigerungen ein, sind wir berechtigt, die Lieferung zu den dann gültigen Listenpreisen auszuführen. Erfolgt die Lieferung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss und liegen erhebliche Kostensteigerungen vor, z.B. für Energie, teurere Rohstoffe, Devisen und Personal, die in ihrem Ausmaß nicht vorhersehbar waren und ein Festhalten am vereinbarten Preis unzumutbar machen, sind wir ebenfalls berechtigt, zu den erhöhten Preisen zu liefern. Ist das Festhalten des Käufers an seiner Bestellung in diesem Fall unzumutbar, steht ihm das Rücktrittsrecht zu.

§ 4. Lieferung und Gefahrenübergang

(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk des Verkäufers.
(2) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
(3) Die vereinbarte Anlieferung setzt eine Befahrbarkeit der Entladestelle mit schwerem Lastzug und geeigneter Entlademöglichkeit voraus. Lieferung frei Baustelle bedeutet, Anlieferung durch LKW mit Entladung durch mitgeführten Kran oder Gabelstapler an fester, durch schweren LKW mit Anhänger oder Sattelzug, befahrbarer Straße.
(4) Der Käufer hat die geeignete Entlademöglichkeit sicherzustellen. Er haftet für Schäden, die entstehen,wenn diese Voraussetzungen fehlen.
(5) Er haftet auch für Schäden und Forderungen, die entstehen, wenn das Lieferfahrzeug aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht unverzüglich oder nicht sachgemäß entladen wird.
(6) Transport der Lieferung in den Bau, um den Bau herum bzw. auf ein Gerüst oder eine Decke sind ausgeschlossen. Die Anlieferung mittels Hochkran bedarf einer besonderen Vereinbarung.
(7) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen nur berechtigt, wenn (a) die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (b) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und (c) dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand

§ 5. Lieferzeit und Lieferbehinderung

(1) In Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
(2) Ist ein fester Liefertermin vereinbart und wird dieser Termin seitens des Käufers mehr als einmal verschoben, behält sich der Verkäufer vor, 5% des Auftragswertes als Bearbeitungs- und Disponierungskosten für die wiederholte Änderung der Bestellung in Rechnung zu stellen.
(3) Gerät der Kunde darüber hinaus mit dem Abruf, der Annahme oder der Abholung der Ware in Verzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.
(4) Hat der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten oder befindet er sich in Verzug, kann der Käufer einen Anspruch auf Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % je Kalenderwoche bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 5 % des Rechnungswertes (nur Materialpreis ohne Frachten) der vom Verzug betroffenen Lieferung oder Leistung geltend machen. Im Übrigen gilt § 7 dieser Lieferbedingungen.
(5) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und anderer zum Zeitpunkt des Vertragsschluss nicht vorhersehbarer oder sich deutlich verschlechternder Ereignisse, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu zählen z.B. Material-, Energie-, Arbeitskräfte- und Transportraummangel, sowie Produktionsstörungen (einschl. Fehlbrand), Arbeitskampf, Lieferfristüberschreitungen von Vorlieferanten, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen, Streik und Aussperrung, auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder Unterlieferanten eintreten sowie auch (wiederkehrende) pandemische und epidemische Ereignisse), hat der Verkäufer, auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen, nicht zu vertreten.
(6) Der Verkäufer ist berechtigt die Lieferung bzw. Leitung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder, sofern die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(7) Der Verkäufer wird den Käufer über das Eintreten eines solchen Falles unverzüglich unterrichten.

§ 6. Zahlung

(1) Zahlungsziel: 30 Tage netto ab Rechnungsdatum, maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer.
(2) Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden,welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Ebenso sind wir dann berechtigt, alle offenstehenden, auch gestundete, Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und sofortige Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(3) Zahlungen des Käufers werden stets auf die älteste Schuld angerechnet. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die (älteste) Hauptleistung angerechnet.
(4) Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.
(5) Berechnete Leihpaletten sind, wie die gelieferte Ware, zu bezahlen. Erst nach frachtfreier Rücklieferung an eine unserer Ziegeleien in wiederverwendbarem Zustand kann eine Gutschrift und Verrechnung erfolgen.

§ 7. Mängelrüge, Gewährleistung

(1) Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen. Offensichtliche oder bei einer sorgfältigen Untersuchung erkennbare Mängel, Mengendifferenzen oder Falschlieferungen sind dem Verkäufer spätestens innerhalb einer Woche, in jedem Fall vor Vermischung oder Verarbeitung, in Textform anzuzeigen, anderenfalls gelten sie als genehmigt. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die M.ngelrüge dem Verkäufer nicht binnen einer Woche nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Dem Verkäufer ist Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Beanstandungen und zur Anwesenheit bei der Entnahme für Materialprüfungen zu geben.
(2) Fehlmengen und andere bei der Anlieferung erkennbare Mängel sind schriftlich auf dem Werkslieferschein und dem Internationalen Frachtbrief zu vermerken.
(3) Die bei Herstellung, Transport oder Verarbeitung grobkeramischer Erzeugnisse auftretenden geringfügigen Schäden oder Farbabweichungen, welche die übliche Verwendbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigen, können ebenso wenig beanstandet werden, wie handelsüblicher Bruch und Schwund. Als handelsüblich ist ein Bruchanteil von 2 – 3 % bei Dachziegeln und 3 – 5 % bei Verblendziegeln anzusehen.
(4) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(5) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert, verarbeitet oder durch Dritte ändern oder verarbeiten lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.
(6) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

§ 8. Haftung

(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insb. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
(2) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen.
(3) Soweit der Verkäufer gem. § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Die vorstehenden Regelungen des Abs. 3 gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten des Verkäufers. Sie gelten ebenfalls nicht für die Haftung wegen garantierter Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9. Eigentumsvorbehalt und Forderungssicherung

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsbeziehung bestehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware).
(2) Verarbeitung oder Vermischung durch den Käufer erfolgt im Auftrage des Verkäufers, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Soweit der Verkäufer nicht bereits kraft Gesetzes Eigentum oder Miteigentum erlangt, übertr.gt der Käufer dem Verkäufer schon jetzt im Wert der Vorbehaltsware Miteigentum an der hieraus entstehenden Sache und verwahrt diese unter Kennzeichnung als Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für den Verkäufer.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern und zu verarbeiten, solange er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Die Abtretung umfasst die mit der Forderung zusammenhängenden Rechte, einschließlich des Rechts auf Einräumung einer Sicherungshypothek. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zu anderen Verfügungen, insbesondere der Verpfändung, Sicherungsübereignung oder weiterer Abtretung ist der Käufer nicht berechtigt.
(4) Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich über jede Art von Zugriff Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen zu unterrichten, sowie die ihm für die Rechtsverfolgung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen auszuhändigen.
(5) Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht nach oder entstehen begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit, so hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers die Vorbehaltsware herauszugeben, sowie die abgetretenen Forderungen offenzulegen und dem Verkäufer alle zur Einziehung dieser Forderungen erforderlichen Unterlangen und Auskünfte auszuhändigen.
(6) Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

§ 10. Erfüllungsort und Gerrichtsstand

Erfüllungsort ist Brüggen.
Gerichtsstand für alle sich aus oder anlässlich dieses Vertragsverhältnisses ergebender Streitigkeiten ist der Sitz der Gesellschaft. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

Randers Tegl Laumans GmbH
Brüggen, den 1. Januar 2023